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CH
Art. 41 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Weitere Sicherheitsbestimmungen
HMG; 2. Kapitel: Arzneimittel
Art. 41 HMG · Weitere Sicherheitsbestimmungen
Der Bundesrat kann weitere Sicherheitsmassnahmen vorschreiben; er kann insbesondere festlegen, dass Verfahren, mit welchen allfällige Krankheitserreger entfernt oder inaktiviert werden, erst nach einer Zulassung durch das Institut angewendet werden dürfen.