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Art. 39 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Aufzeichnungspflicht

HMG; 2. Kapitel: Arzneimittel
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Art. 39 HMG · Aufzeichnungspflicht

Wer mit Blut und Blutprodukten umgeht, muss: a. alle für die Sicherheit bedeutsamen Vorgänge aufzeichnen; b. diese Aufzeichnungen so führen, dass die Daten bis zur Person, die das Blut gespendet oder empfangen hat, zurückverfolgt werden können.

Bei jeder Blutentnahme sind insbesondere aufzuzeichnen: a. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum der Spenderin oder des Spenders; b. das Datum der Blutentnahme; c. die Testergebnisse und ihre Interpretation.

Von einer Person, die vom Blutspenden ausgeschlossen wird, sind aufzuzeichnen: a. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum; b. das Datum und der Grund des Ausschlusses.

Von einer Person, der Blut oder Blutprodukte verabreicht werden, sind aufzuzeichnen: a. der Name, der Vorname und das Geburtsdatum; b. das Datum der Verabreichung; c. die Kennzeichnung und die Herkunft des Bluts oder des Blutprodukts.

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. Er kann insbesondere für Eigenblutspenden Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.

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