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CH
Art. 38 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Testpflicht
HMG; 2. Kapitel: Arzneimittel
Art. 38 HMG · Testpflicht
Gespendetes Blut muss auf Krankheitserreger oder auf Hinweise auf Krankheitserreger hin getestet und Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit unterzogen werden.
Der Bundesrat legt fest: a. auf welche Krankheitserreger oder auf welche Hinweise auf Krankheitserreger hin das Blut zu testen ist; b. wie bei reaktivem Testergebnis vorzugehen ist; c. welche Abklärungen zur Gewährleistung der Verträglichkeit vorgenommen werden müssen; d. nach welchen Vorschriften die Tests durchzuführen sind.
Er kann für Eigenbluttransfusionen Ausnahmen von der Testpflicht vorsehen.