Art. 32 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Unzulässige Werbung
Art. 32 HMG · Unzulässige Werbung
Unzulässig ist Werbung: a. die irreführend ist oder der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht; b. die zu einem übermässigen, missbräuchlichen oder unzweckmässigen Einsatz von Arzneimitteln verleiten kann; c. für Arzneimittel, die weder national noch kantonal in Verkehr gebracht werden dürfen.
Unzulässig ist Publikumswerbung für Arzneimittel, die: a. nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen; b. Betäubungsmittel oder psychotrope Stoffe im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 enthalten; c. nach ihrer Zusammensetzung und Zweckbestimmung so beschaffen sind, dass sie ohne ärztliches Tätigwerden für die entsprechende Diagnose, Verschreibung oder Behandlung nicht verwendet werden können; d. häufig missbraucht werden oder zu Gewöhnung und Abhängigkeit führen können.