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Art. 2 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Geltungsbereich

HMG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 HMG · Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für: a. den Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten (Heilmittel); b. Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 , soweit sie als Heilmittel verwendet werden; c. Heilverfahren, wie Gentherapie, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilmitteln stehen; der Bundesrat kann dazu besondere Bestimmungen erlassen.

Der Bundesrat kann Medizinprodukte, die zur Anwendung an Tieren oder zur veterinärmedizinischen Diagnostik bestimmt sind, vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ganz oder teilweise ausnehmen.

Er kann bestimmte Produkte ohne medizinische Zweckbestimmung, die hinsichtlich ihrer Funktionsweise und ihrer Risikoprofile mit Medizinprodukten vergleichbar sind, diesem Gesetz unterstellen.

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