Art. 18 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Bewilligungspflicht
Art. 18 HMG · Bewilligungspflicht
Eine Bewilligung des Instituts benötigt, wer berufsmässig: a. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe einführt; b. Arzneimittel für den Vertrieb oder die Abgabe ausführt; c. von der Schweiz aus mit Arzneimitteln handelt, ohne dass diese das Gebiet der Schweiz berühren; d. von der Schweiz aus als Mäkler oder Agent für Arzneimittel tätig ist.
Der Bundesrat präzisiert die Anforderungen für die Tätigkeiten nach Absatz 1.
Er kann Ausnahmen von der Bewilligungspflicht erlassen für: a. Medizinalpersonen, die grenzüberschreitend tätig sind; b. internationale Organisationen.
Die Einlagerung in ein Zolllager oder in ein Zollfreilager gilt als Einfuhr.
Der Bundesrat kann für die Durchfuhr besondere Bestimmungen erlassen.
Verlangt ein anderer Staat Ausfuhrzertifikate und Bestätigungen für einzuführende Arzneimittel, so kann das Institut ausfuhrberechtigten Personen diese ausstellen.