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Art. 16c Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Überprüfung der Zulassung

HMG; 2. Kapitel: Arzneimittel
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Art. 16c HMG · Überprüfung der Zulassung

Das Institut kann die Zulassung jederzeit überprüfen; es kann die Zulassung veränderten Verhältnissen anpassen oder widerrufen.

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