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CH
Art. 11a Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG) - Unterlagenschutz im Allgemeinen
HMG; 2. Kapitel: Arzneimittel
Art. 11a HMG · Unterlagenschutz im Allgemeinen
Die Unterlagen zu einem Arzneimittel, das mindestens einen neuen Wirkstoff enthält und im Verfahren nach Artikel 11 zugelassen wird, sind während zehn Jahren geschützt.