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Art. 9 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Massnahmen bei Nichteinhalten der Akkreditierungspflicht

GesBG; 3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge
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Art. 9 GesBG · Massnahmen bei Nichteinhalten der Akkreditierungspflicht

Bietet eine Hochschule oder eine andere Institution des Hochschulbereichs gemäss HFKG einen Studiengang nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a an, obwohl dieser nicht akkreditiert wurde, so trifft der Sitzkanton der Hochschule oder der anderen Institution des Hochschulbereichs die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen.

Als Verwaltungsmassnahme fallen insbesondere in Betracht: a. eine Mahnung; b. ein Verbot, den Studiengang anzubieten und durchzuführen; c. eine Verwaltungssanktion, die eine Belastung mit einem Betrag bis 30 000 Franken vorsieht.

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