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Art. 8 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Verfahren, Geltungsdauer und Gebühren

GesBG; 3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge
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Art. 8 GesBG · Verfahren, Geltungsdauer und Gebühren

Das Akkreditierungsverfahren sowie die Geltungsdauer und die Gebühren der Akkreditierung richten sich nach den Artikeln 32–35 HFKG .

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