811.21
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CH
Art. 6 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Akkreditierungspflicht
GesBG; 3. Kapitel: Akkreditierung der Studiengänge
Art. 6 GesBG · Akkreditierungspflicht
Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a müssen nach diesem Gesetz akkreditiert sein.
Wird ein solcher Studiengang von einer noch nicht institutionell akkreditierten Institution neu angeboten, so muss dieser innerhalb eines Jahres nach der institutionellen Akkreditierung der anbietenden Institution akkreditiert sein.