811.21
GesBGLPSan
CH
Art. 5 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Berufsspezifische Kompetenzen
GesBG; 2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen
Art. 5 GesBG · Berufsspezifische Kompetenzen
Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen, der betroffenen anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a verfügen müssen. Er hört den Hochschulrat gemäss HFKG vorgängig an.
Der Bundesrat passt die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen an.