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Art. 5 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Berufsspezifische Kompetenzen

GesBG; 2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen
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Art. 5 GesBG · Berufsspezifische Kompetenzen

Der Bundesrat regelt unter Mitwirkung der betroffenen Hochschulen, der betroffenen anderen Institutionen des Hochschulbereichs und der betroffenen Organisationen der Arbeitswelt die berufsspezifischen Kompetenzen, über die die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a verfügen müssen. Er hört den Hochschulrat gemäss HFKG vorgängig an.

Der Bundesrat passt die berufsspezifischen Kompetenzen periodisch an die Entwicklung in den Gesundheitsberufen an.

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