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Art. 4 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Soziale und persönliche Kompetenzen

GesBG; 2. Kapitel: Kompetenzen von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen
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Art. 4 GesBG · Soziale und persönliche Kompetenzen

Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a unterstützen die Entwicklung der sozialen und persönlichen Kompetenzen der Studierenden im Hinblick auf die künftigen Anforderungen ihres Berufs.

Insbesondere sollen die Absolventinnen und Absolventen eines Studiengangs fähig sein, bei der Berufsausübung: a. ihre Verantwortung gegenüber Individuum, Gesellschaft und Umwelt wahrzunehmen und dabei anerkannte ethische Prinzipien zu beachten; b. die eigenen Stärken und Schwächen zu erkennen und die Grenzen ihrer Tätigkeit zu respektieren; c. das Selbstbestimmungsrecht der zu behandelnden Personen zu wahren; und d. zu den zu behandelnden Personen und zu deren Angehörigen eine professionelle und den Umständen angemessene Beziehung aufzubauen.

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