Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.21 GesBGLPSan CH

Art. 36 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Referendum und Inkrafttreten

GesBG; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 GesBG · Referendum und Inkrafttreten

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Die Artikel 29 und 30 gelten während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes. Inkrafttreten : 1. Februar 2020, Artikel 29, 30 und 34 Absatz 6 zu einem späteren Zeitpunkt.

← Art. 35 GesBG Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Zweck

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →