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Art. 34 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Übergangsbestimmungen

GesBG; 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
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Art. 34 GesBG · Übergangsbestimmungen

Die in Übereinstimmung mit dem kantonalen Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung behalten ihre Gültigkeit im entsprechenden Kanton.

Personen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Ausübung ihres Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, müssen spätestens fünf Jahre nach dessen Inkrafttreten über eine Bewilligung nach Artikel 11 verfügen.

Inländische Abschlüsse nach bisherigem Recht sowie mit diesen als gleichwertig anerkannte ausländische Abschlüsse sind für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligung den Abschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 gleichgestellt. Die Einzelheiten regelt der Bundesrat. Er kann interkantonale Diplome in Osteopathie, die die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ‑direktoren bis längstens 2023 ausgestellt hat, als mit Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe g gleichwertig erklären.

Die Studiengänge nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a, die schon bei Inkrafttreten dieses Gesetzes durchgeführt werden, müssen spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes akkreditiert sein.

Hochschulen, die nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999 oder nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995 als beitragsberechtigt anerkannt waren, können ihre Studiengänge bis zum 31. Dezember 2022 akkreditieren lassen, auch wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 7 Buchstabe a nicht erfüllen.

Die Artikel 29 und 30 bleiben auf die während ihrer Geltungsdauer bewilligten Gesuche anwendbar.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

B-2891/2024 (Art. 34 Abs. 3 GesBG)
Osteopathy Degree Recognition Appeal Dismissed Due to Lack of German Practice Authorization
Cited as a transitional provision for the Health Professions Recognition Ordinance.
B-2423/2021 (Art. 34 Abs. 3 GesBG)
Optometrist's Foreign Qualification Recognition Appeal Partially Upheld
Used to equate prior qualifications with current ones for professional practice permits.