811.21
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CH
Art. 30 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Finanzierung
GesBG; 7. Kapitel: Finanzhilfen
Art. 30 GesBG · Finanzierung
Die Bundesversammlung beschliesst mit einem mehrjährigen Verpflichtungskredit den Höchstbetrag, bis zu dem der Bund Finanzhilfen nach Artikel 29 gewähren darf.
Ist absehbar, dass die Gesuche die zur Verfügung stehenden Mittel übersteigen werden, so erarbeitet das Eidgenössische Departement des Innern eine Prioritäten liste; dabei achtet es auf eine ausgewogene regionale Verteilung der Mittel.