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Art. 29 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Förderung der Effizienz der medizinischen Grundversorgung

GesBG; 7. Kapitel: Finanzhilfen
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Art. 29 GesBG · Förderung der Effizienz der medizinischen Grundversorgung

Der Bund kann im Rahmen der bewilligten Kredite Hochschulen und anderen Institutionen im Hochschulbereich nach Artikel 2 HFKG sowie anderen öffent lichen und privaten Trägerschaften Finanzhilfen gewähren für Projekte, die: a. im Rahmen der Ausbildung sowie der Berufsausübung der Förderung der Effizienz in der medizinischen Grundversorgung dienen, insbesondere der Interprofessionalität; b. überregionalen Modellcharakter aufweisen; und c. von einer Evaluation begleitet werden.

Hochschulen und anderen Institutionen im Hochschulbereich sowie andere öffentliche und private Trägerschaften, die Finanzhilfen nach Absatz 1 erhalten, stellen dem Bund die Evaluationsergebnisse zur Verfügung.

Gesuche um Finanzhilfen sind beim BAG einzureichen. Dieses gewährt die Finanzhilfe aufgrund von Leistungsverträgen oder mittels Verfügung.

Die Finanzhilfe deckt höchstens die Hälfte der anrechenbaren Kosten des Projektes einschliesslich der Evaluation.

Die Finanzhilfe wird höchstens für drei Jahre ausgerichtet.

Der Bundesrat regelt die Bemessung der Finanzhilfen sowie das weitere Verfahren der Beitragsgewährung.

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