811.21
GesBGLPSan
CH
Art. 28 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Gebührenpflicht und Finanzierung
GesBG; 6. Kapitel: Register
Art. 28 GesBG · Gebührenpflicht und Finanzierung
Für die Registrierung wird von der zu registrierenden Person eine einmalige Gebühr erhoben.
Der Bundesrat regelt die Gebühren, namentlich deren Höhe; er beachtet dabei das Äquivalenzprinzip und das Kostendeckungsprinzip.
Decken die Gebühreneinnahmen die tatsächlichen Kosten der Registerführung nicht, so kommen für den Rest Bund und Kantone je zur Hälfte auf. Die von den Kantonen zu tragende Kostenhälfte wird auf diese nach Massgabe der Einwohnerzahl verteilt.