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Art. 25 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Mitteilungspflicht

GesBG; 6. Kapitel: Register
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Art. 25 GesBG · Mitteilungspflicht

Die zuständigen kantonalen Behörden teilen dem BAG ohne Verzug die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung einer Berufsausübungsbewilligung mit, namentlich jede Einschränkung der Berufsausübung sowie jede Disziplinarmassnahme, die sie gestützt auf Artikel 19 oder gestützt auf kantonales Recht gegen die dem vorliegenden Gesetz unterstehenden Gesundheitsfachpersonen anordnen.

Die Hochschulen oder anderen Institutionen des Hochschulbereichs und die höheren Fachschulen melden dem BAG jeden Bildungsabschluss nach Artikel 12 Absatz 2.

Die für die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse zuständige Behörde meldet dem BAG die anerkannten Bildungsabschlüsse.

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