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Art. 24 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Inhalt

GesBG; 6. Kapitel: Register
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Art. 24 GesBG · Inhalt

Registriert werden müssen: a. die Inhaberinnen und Inhaber von Bildungsabschlüssen nach Artikel 12 Absatz 2 und Inhaberinnen und Inhaber von anerkannten ausländischen Abschlüssen; b. die Inhaberinnen und Inhaber einer Berufsausübungsbewilligung nach Artikel 11; c. die Personen, die sich nach Artikel 15 gemeldet haben.

Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Artikel 23 Absatz 2 benötigt werden. Dazu gehören auch besonders schützenswerte Personendaten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 .

Im Register wird die AHV-Nummer zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie zur Aktualisierung der Personendaten systematisch verwendet.

Der Bundesrat erlässt nähere Bestimmungen über die im Register enthaltenen Personendaten sowie über deren Bearbeitungsmodalitäten.

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