Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.21 GesBGLPSan CH

Art. 23 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Zuständigkeit und Zweck

GesBG; 6. Kapitel: Register
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 23 GesBG · Zuständigkeit und Zweck

Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Register).

Das Register dient: a. der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen; b. der Qualitätssicherung; c. statistischen Zwecken; d. der Information in- und ausländischer Stellen; e. der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; und f. dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen.

Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.

← Art. 22 GesBG Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Zweck Art. 24 GesBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →