811.21
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CH
Art. 23 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Zuständigkeit und Zweck
GesBG; 6. Kapitel: Register
Art. 23 GesBG · Zuständigkeit und Zweck
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) führt das Gesundheitsberuferegister (Register).
Das Register dient: a. der Information und dem Schutz der zu behandelnden Personen; b. der Qualitätssicherung; c. statistischen Zwecken; d. der Information in- und ausländischer Stellen; e. der Vereinfachung der Abläufe bei der Erteilung der Berufsausübungsbewilligung; und f. dem interkantonalen Austausch von Informationen über das Vorhandensein von Disziplinarmassnahmen.
Der Bundesrat kann Dritte mit der Führung des Registers beauftragen. Diese können für ihre Leistungen Gebühren erheben.