811.21
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CH
Art. 21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Wirkung des Berufsausübungsverbots
GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
Art. 21 GesBG · Wirkung des Berufsausübungsverbots
Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.
Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.