Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
811.21 GesBGLPSan CH

Art. 21 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Wirkung des Berufsausübungsverbots

GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 GesBG · Wirkung des Berufsausübungsverbots

Ein Berufsausübungsverbot gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz.

Es setzt jede Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung ausser Kraft.

← Art. 20 GesBG Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Zweck Art. 22 GesBG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →