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Art. 20 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
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Art. 20 GesBG · Disziplinarverfahren in einem anderen Kanton

Eröffnet die Aufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Inhaberin oder den Inhaber einer Bewilligung eines anderen Kantons, so informiert sie die Aufsichtsbehörde dieses Kantons.

Beabsichtigt sie, der Inhaberin oder dem Inhaber der Bewilligung eines anderen Kantons die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung zu verbieten, so hört sie die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons an.

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