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811.21 GesBGLPSan CH

Art. 18 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Amtshilfe

GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
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Art. 18 GesBG · Amtshilfe

Die kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden sowie die eidgenössischen Behörden melden der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten.

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