811.21
GesBGLPSan
CH
Art. 17 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Kantonale Aufsichtsbehörde
GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
Art. 17 GesBG · Kantonale Aufsichtsbehörde
Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Aufsichtsbehörde).
Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.