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Art. 17 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Kantonale Aufsichtsbehörde

GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
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Art. 17 GesBG · Kantonale Aufsichtsbehörde

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die auf seinem Gebiet Gesundheitsberufe in eigener fachlicher Verantwortung ausüben (Aufsichtsbehörde).

Die Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen.

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