Art. 16 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Berufspflichten
Art. 16 GesBG · Berufspflichten
Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, beachten die folgenden Berufspflichten: a. Sie üben ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft aus. b. Sie vertiefen und erweitern ihre Kompetenzen kontinuierlich durch lebenslanges Lernen. c. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen der Studiengänge erworben haben und die sie sich nach Buchstabe b kontinuierlich aneignen. d. Sie wahren die Rechte der zu behandelnden Personen. e. Sie machen nur Werbung, die objektiv ist, dem öffentlichen Bedürfnis entspricht und weder irreführend noch aufdringlich ist. f. Sie wahren das Berufsgeheimnis nach Massgabe der einschlägigen Vorschriften. g. Sie schliessen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, ab oder weisen eine solche Versicherung auf, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliegt dem Staatshaftungsrecht. h. Sie wahren bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe ausschliesslich die Interessen der zu behandelnden Personen und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.