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811.21 GesBGLPSan CH

Art. 14 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Entzug der Bewilligung

GesBG; 5. Kapitel: Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
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Art. 14 GesBG · Entzug der Bewilligung

Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen.

Wenn eine Person in einem weiteren Kanton eine Berufsausübungsbewilligung besitzt, so informiert die entziehende Behörde die Aufsichtsbehörde des anderen Kantons.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

CDP.2024.142 · ne (Art. 14 LPSan)
Withdrawal of Nurse's Practice Authorization for Professional Misconduct and Operating Unregistered Institution
The decision's main ground is the withdrawal of the authorization to practice based on this article, as the conditions for its granting are no longer met.