Art. 12 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Gesundheitsberufe (GesBG) - Bewilligungsvoraussetzungen
Art. 12 GesBG · Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person: a. über den entsprechenden Bildungsabschluss nach Absatz 2 oder einen anerkannten ausländischen Abschluss verfügt; b. vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet; und c. eine Amtssprache des Kantons beherrscht, für den die Bewilligung beantragt wird.
Erforderlich sind folgende Bildungsabschlüsse für: a. Pflegefachfrau und Pflegefachmann: Bachelor of Science in Pflege FH/UH oder dipl. Pflegefachfrau HF und dipl. Pflegefachmann HF; b. Physiotherapeutin und Physiotherapeut: Bachelor of Science in Physiotherapie FH; c. Ergotherapeutin und Ergotherapeut: Bachelor of Science in Ergotherapie FH; d. Hebamme: Bachelor of Science in Hebamme FH; e. Ernährungsberaterin und Ernährungsberater: Bachelor of Science in Ernährung und Diätetik FH; f. Optometristin und Optometrist: Bachelor of Science in Optometrie FH; g. Osteopathin und Osteopath: Master of Science in Osteopathie FH.
Wer über eine Berufsausübungsbewilligung nach diesem Gesetz verfügt, erfüllt grundsätzlich die Bewilligungsvoraussetzungen in einem anderen Kanton.