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CH
Art. 2 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (StFG) - Begriffe
StFG
Art. 2 StFG · Begriffe
In diesem Gesetz bedeuten: a. Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung; b. überzähliger Embryo: im Rahmen der In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine Überlebenschance hat; c. embryonale Stammzelle: Zelle aus einem Embryo in vitro, die sich in die verschiedenen Zelltypen zu differenzieren, aber nicht zu einem Menschen zu entwickeln vermag, und die daraus hervorgegangene Zelllinie; d. Parthenote: Organismus, der aus einer unbefruchteten Eizelle hervorgegangen ist.