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810.31 STFGLRCSLCEL CH

Art. 2 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über die Forschung an embryonalen Stammzellen (StFG) - Begriffe

StFG
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Art. 2 StFG · Begriffe

In diesem Gesetz bedeuten: a. Embryo: die Frucht von der Kernverschmelzung bis zum Abschluss der Organentwicklung; b. überzähliger Embryo: im Rahmen der In-vitro-Fertilisation erzeugter Embryo, der nicht zur Herbeiführung einer Schwangerschaft verwendet werden kann und deshalb keine Überlebenschance hat; c. embryonale Stammzelle: Zelle aus einem Embryo in vitro, die sich in die verschiedenen Zelltypen zu differenzieren, aber nicht zu einem Menschen zu entwickeln vermag, und die daraus hervorgegangene Zelllinie; d. Parthenote: Organismus, der aus einer unbefruchteten Eizelle hervorgegangen ist.

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