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Art. 2a Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Forschung am Menschen (HFG) - Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen

HFG; 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2a HFG · Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über genetische Untersuchungen beim Menschen

Der Bundesrat kann nach Anhörung der Eidgenössischen Kommission für genetische Untersuchungen beim Menschen nach Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 15. Juni 2018 über genetische Untersuchungen beim Menschen (GUMG) die Bestimmungen des GUMG betreffend die folgenden Bereiche für die Forschung am Menschen für anwendbar erklären: a. genetische Beratung; b. Vermeidung von Überschussinformationen und Umgang mit diesen; c. genetische Untersuchungen bei urteilsunfähigen Personen; d. pränatale Untersuchungen; e. Durchführung von genetischen Untersuchungen und Umgang mit genetischen Daten bei Arbeits- und Versicherungsverhältnissen sowie in Haftpflichtfällen.

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