810.211
CH
Art. 12e Verordnung vom 16. März 2007 über die Transplantation von menschlichen Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsverordnung) - Kostenplanung und Abrechnung
Transplantationsverordnung; 3. Kapitel: Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei lebenden Personen
Art. 12e Transplantationsverordnung · Kostenplanung und Abrechnung
Die Lebendspende-Nachsorgestelle informiert die gemeinsame Einrichtung und das BAG jeweils bis Ende Oktober über die für das Folgejahr zu erwartenden Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Lebendspenderinnen und Lebendspender und begründet sie.
Sie legt dem BAG und der gemeinsamen Einrichtung jeweils bis Ende April die Abrechnung über die im Vorjahr entstandenen Kosten vor. Allfällige Differenzen aus dem Vorjahr werden jeweils mit der zweiten Tranche nach Artikel 12 b Absatz 2 beziehungsweise 12 d ausgeglichen.