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Art. 9 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Todeskriterium und Feststellung des Todes

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 9 Transplantationsgesetz · Todeskriterium und Feststellung des Todes

Der Mensch ist tot, wenn die Funktionen seines Hirns einschliesslich des Hirnstamms irreversibel ausgefallen sind.

Der Bundesrat erlässt Vorschriften über die Feststellung des Todes. Er legt insbesondere fest: a. welche klinischen Zeichen vorliegen müssen, damit auf den irreversiblen Ausfall der Funktionen des Hirns einschliesslich des Hirnstamms geschlossen werden darf; b. die Anforderungen an die Ärztinnen oder Ärzte, die den Tod feststellen.

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