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Art. 8 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Voraussetzungen derEntnahme

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 8 Transplantationsgesetz · Voraussetzungen derEntnahme

Organe, Gewebe oder Zellen dürfen einer verstorbenen Person entnommen werden, wenn: a. sie vor ihrem Tod einer Entnahme zugestimmt hat; b. der Tod festgestellt worden ist.

Liegt keine dokumentierte Zustimmung oder Ablehnung der verstorbenen Person vor, so sind ihre nächsten Angehörigen anzufragen, ob ihnen eine Erklärung zur Spende bekannt ist.

Ist den nächsten Angehörigen keine solche Erklärung bekannt, so können Organe, Gewebe oder Zellen entnommen werden, wenn die nächsten Angehörigen einer Entnahme zustimmen. Sie haben bei ihrer Entscheidung den mutmasslichen Willen der verstorbenen Person zu beachten.

Die Anfrage an die nächsten Angehörigen und deren Zustimmung können erst erfolgen, nachdem entschieden worden ist, die lebenserhaltenden Massnahmen abzubrechen.

Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder erreichbar, so ist die Entnahme unzulässig.

Der Wille der verstorbenen Person hat Vorrang vor demjenigen der nächsten Angehörigen.

Hat die verstorbene Person die Entscheidung über eine Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen nachweisbar einer Person ihres Vertrauens übertragen, so tritt diese an die Stelle der nächsten Angehörigen.

Eine Erklärung zur Spende kann abgeben, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Der Bundesrat umschreibt den Kreis der nächsten Angehörigen.

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