810.21
CH
Art. 74 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015
Transplantationsgesetz; 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 74 Transplantationsgesetz · Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2015
Die Pflicht der Versicherer zur Entrichtung einer Pauschale nach Artikel 15 a Absatz 2 gilt für alle Lebendspenden, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 erfolgt sind.
Versicherer, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 bereits Kosten für die Nachverfolgung des Gesundheitszustands von Spenderinnen und Spendern übernommen haben, leisten den Fehlbetrag zur Pauschale nach Artikel 15 a Absatz 2.
Institutionen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2015 die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen sichergestellt haben, überweisen die finanziellen Mittel, die sie von den Versicherern dafür erhalten haben, dem Lebendspende-Nachsorgefonds.