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Art. 70 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Übertretungen

Transplantationsgesetz; 6. Kapitel: Strafbestimmungen
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Art. 70 Transplantationsgesetz · Übertretungen

Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne dass ein Vergehen nach Artikel 69 vorliegt: a. die Vorschriften über die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen zu anderen Zwecken als der Transplantation verletzt (Art. 5); b. die Vorschriften über die Unabhängigkeit der beteiligten Personen verletzt (Art. 11 und 41); c. einer lebenden Person Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt, obwohl die Empfängerin oder der Empfänger mit einer anderen therapeutischen Methode von vergleichbarem Nutzen behandelt werden kann (Art. 12 Bst. d); d. Meldepflichten verletzt (Art. 20, 21 Abs. 3, 22, 24, 29, 36 und 62 Abs. 4); e. Organe, die aus dem Ausland angeboten werden, unbefugt annimmt (Art. 23 Abs. 2); f. bewilligungspflichtige Handlungen ohne Bewilligung vornimmt oder an eine Bewilligung geknüpfte Auflagen nicht erfüllt (Art. 25, 27, 38 und 43); g. gegen die Schweigepflicht verstösst, soweit nicht die Artikel 320 oder 321 des Strafgesetzbuches verletzt sind (Art. 57); h. die Mitwirkungspflicht verletzt (Art. 64); i. einen Tatbestand nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe h oder i erfüllt, ohne dass dadurch die Gesundheit von Menschen gefährdet wird; j. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung vom Bundesrat für strafbar erklärt wird, oder gegen eine unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn gerichtete Verfügung verstösst.

Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse bis zu 20 000 Franken.

Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in sieben Jahren.

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