810.21
CH
Art. 67 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Gebühren
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 67 Transplantationsgesetz · Gebühren
Gebühren werden erhoben für: a. die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Bewilligungen; b. die Durchführung von Kontrollen; c. die Anordnung und Durchführung von Massnahmen.
Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest.