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Art. 67 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Gebühren

Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
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Art. 67 Transplantationsgesetz · Gebühren

Gebühren werden erhoben für: a. die Erteilung, die Sistierung und den Entzug von Bewilligungen; b. die Durchführung von Kontrollen; c. die Anordnung und Durchführung von Massnahmen.

Der Bundesrat setzt die Gebühren für den Vollzug durch die Bundesbehörden fest.

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