810.21
CH
Art. 64 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Mitwirkungspflicht
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 64 Transplantationsgesetz · Mitwirkungspflicht
Wer mit Organen, Geweben oder Zellen oder daraus hergestellten Transplantatprodukten umgeht, muss dem BAG bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unentgeltlich behilflich sein. Sie oder er muss insbesondere: a. Probeentnahmen gestatten oder auf Verlangen Proben zur Verfügung stellen; b. Auskünfte erteilen; c. Einblick in die Unterlagen und Zutritt zu den Räumlichkeiten gewähren.