810.21
CH
Art. 63 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Kontrolle
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 63 Transplantationsgesetz · Kontrolle
Das BAG kontrolliert, ob die Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten werden . Es führt dazu insbesondere periodische Inspektionen durch.
Es kann unentgeltlich die dazu notwendigen Proben erheben, die erforderlichen Auskünfte oder Unterlagen verlangen und jede andere erforderliche Unterstützung anfordern. Es kann die Zollorgane mit der Erhebung von Probenmaterial beauftragen.
Es kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Grundstücke, Betriebe und Räume betreten sowie Fahrzeuge durchsuchen.