Art. 62 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz)
Art. 62 Transplantationsgesetz
Das BAG führt ein Stammzellenregister.
Das Stammzellenregister hat zum Zweck, für eine bestimmte Empfängerin oder für einen bestimmten Empfänger geeignete Stammzellen zu finden. Die im Register gespeicherten Daten dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden.
Im Stammzellenregister werden die zur Abklärung der Gewebeübereinstimmung notwendigen Daten gespeichert: a. von gelagerten Stammzellen; b. von Personen, die sich zur Spende bereit erklärt haben.
Wer Daten nach Absatz 3 bearbeitet, muss diese dem Register melden. Diese Daten sind nur dann personenbezogen zu melden, wenn der Zweck des Registers es erfordert.
Eine im Register eingetragene Person kann jederzeit die Löschung der über sie gespeicherten Daten verlangen.
Der Bundesrat legt fest, für welche Arten von Stammzellen das Register geführt wird.