810.21
CH
Art. 60 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Datenaustausch mit ausländischen Behörden und mit internationalen Organisationen
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 60 Transplantationsgesetz · Datenaustausch mit ausländischen Behörden und mit internationalen Organisationen
Der Bundesrat regelt Zuständigkeiten und Verfahren für den Austausch von Daten mit ausländischen Behörden und Institutionen sowie mit internationalen Organisationen.
Vertrauliche Daten dürfen an ausländische Behörden und Institutionen sowie an internationale Organisationen nur weitergegeben werden, wenn: a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; b. dies zur Abwendung einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit erforderlich ist; oder c. es dadurch möglich ist, illegalen Handel oder weitere schwer wiegende Verstösse gegen dieses Gesetz aufzudecken.