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Art. 6 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Unentgeltlichkeit der Spende

Transplantationsgesetz; 2. Kapitel: Menschliche Organe, Gewebe und Zellen
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Art. 6 Transplantationsgesetz · Unentgeltlichkeit der Spende

Es ist verboten, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anzubieten, zu gewähren, zu fordern oder anzunehmen.

Nicht als finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil gilt: a. der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, die der spendenden Person unmittelbar entstehen; b. der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen erleidet; c. eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit; d. die Überkreuz-Lebendspende.

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