Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.21 CH

Art. 56 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Organisation und Koordination

Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 56 Transplantationsgesetz · Organisation und Koordination

Die Kantone organisieren und koordinieren die mit einer Transplantation zusammenhängenden Tätigkeiten in: a. Spitälern, in denen Spenderinnen und Spender betreut werden; b. den Transplantationszentren.

Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren: a. eine Person für die lokale Koordination zuständig ist; b. die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.

Die für die lokale Koordination zuständige Person sorgt insbesondere dafür, dass: a. die Spenderinnen und Spender sowie ihre Angehörigen angemessen betreut werden; b. die Spenderinnen und Spender der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet werden (Art. 22).

← Art. 55 Transplantationsgesetz Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Zweck Art. 57 Transplantationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →