810.21
CH
Art. 56 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Organisation und Koordination
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 56 Transplantationsgesetz · Organisation und Koordination
Die Kantone organisieren und koordinieren die mit einer Transplantation zusammenhängenden Tätigkeiten in: a. Spitälern, in denen Spenderinnen und Spender betreut werden; b. den Transplantationszentren.
Sie sehen insbesondere vor, dass in jedem dieser Spitäler und in den Transplantationszentren: a. eine Person für die lokale Koordination zuständig ist; b. die erforderlichen Weiterbildungsprogramme für das medizinische Personal durchgeführt werden.
Die für die lokale Koordination zuständige Person sorgt insbesondere dafür, dass: a. die Spenderinnen und Spender sowie ihre Angehörigen angemessen betreut werden; b. die Spenderinnen und Spender der Nationalen Zuteilungsstelle gemeldet werden (Art. 22).