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Art. 54 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Übertragung von Vollzugsaufgaben

Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
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Art. 54 Transplantationsgesetz · Übertragung von Vollzugsaufgaben

Der Bundesrat kann Organisationen und Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts Vollzugsaufgaben übertragen.

Dies gilt insbesondere für: a. die Nachverfolgung des Gesundheitszustands der Spenderinnen und Spender von Organen oder Blut-Stammzellen nach Artikel 15 c; abis. die Zuteilung von Organen nach Artikel 19; b. das Führen eines Stammzellenregisters nach Artikel 62; c. die Kontrolle nach Artikel 63.

Der Bundesrat sorgt für die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben.

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