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Art. 53 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Weiterbildung des medizinischen Personals

Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
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Art. 53 Transplantationsgesetz · Weiterbildung des medizinischen Personals

Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen.

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