810.21
CH
Art. 53 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Weiterbildung des medizinischen Personals
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 53 Transplantationsgesetz · Weiterbildung des medizinischen Personals
Der Bund kann Weiterbildungsprogramme durchführen oder unterstützen, die das medizinische Personal befähigen, Spenderinnen und Spender sowie deren Angehörige angemessen zu betreuen.