810.21
CH
Art. 52 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Internationale Zusammenarbeit
Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
Art. 52 Transplantationsgesetz · Internationale Zusammenarbeit
Der Bund trifft Massnahmen, um den Austausch von Informationen sowie den raschen und sicheren Austausch von Organen, Geweben oder Zellen zu erleichtern und den Organhandel aktiv zu bekämpfen.