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Art. 51 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Aufsicht

Transplantationsgesetz; 5. Kapitel: Vollzug
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Art. 51 Transplantationsgesetz · Aufsicht

Der Bund beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone.

Er koordiniert ihre Vollzugsmassnahmen, soweit ein Interesse an einem gesamtschweizerisch einheitlichen Vollzug besteht. Zu diesem Zweck kann er insbesondere: a. die Kantone verpflichten, ihn über ihre Vollzugsmassnahmen zu informieren; b. den Kantonen Massnahmen für einen einheitlichen Vollzug vorschreiben.

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