Art. 48 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Vorschriften des Bundesrates
Art. 48 Transplantationsgesetz · Vorschriften des Bundesrates
Der Bundesrat erlässt Vorschriften über den Umgang mit tierischen Organen, Geweben und Zellen. Er legt insbesondere fest: a. die Anforderungen an den Umgang mit Spendertieren; b. die Anforderungen an die Qualität der tierischen Organe, Gewebe oder Zellen; c. die Anforderungen an die Tests zur Überwachung der Gesundheit der Empfängerinnen und Empfänger sowie der Spendertiere; d. die Voraussetzungen für die Bewilligung sowie das Bewilligungsverfahren; e. Dauer und Art der Aufbewahrung der aufgezeichneten Angaben und Vorgänge sowie der entnommenen biologischen Proben; f. auf welche Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet werden muss; g. in welchen Fällen tierische Organe, Gewebe oder Zellen trotz reaktivem Testergebnis transplantiert werden dürfen; h. die Kennzeichnung tierischer Organe, Gewebe oder Zellen, die aus gentechnisch veränderten Tieren gewonnen wurden; i. die Anforderungen an: 1. die Information und Zustimmung der Empfängerin oder des Empfängers, 2. die Information des medizinischen Personals sowie dessen Zustimmung zu den es betreffenden Massnahmen, und 3. die Information der Kontaktpersonen der Empfängerin oder des Empfängers.
Der Bundesrat kann: a. die Verwendung von Tieren bestimmter Arten zur Transplantation einschränken oder verbieten; b. Ausnahmen von der Testpflicht nach Artikel 45 vorsehen, wenn anderweitig sichergestellt werden kann, dass eine Infektion mit Krankheitserregern ausgeschlossen ist; c. weitere Pflichten der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung sowie Pflichten der Empfängerin oder des Empfängers festlegen, wenn es die sich ändernden Verhältnisse erfordern; d. die Artikel 6–42 auf den Umgang mit tierischen Organen, Geweben oder Zellen anwendbar erklären.