Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
810.21 CH

Art. 47 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Kosten für Massnahmen der Behörden

Transplantationsgesetz; 3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (78 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 47 Transplantationsgesetz · Kosten für Massnahmen der Behörden

Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden treffen, um: a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung abzuwehren oder zu vermindern; b. durch Infektionen entstandene Schäden festzustellen oder zu beseitigen.

← Art. 46 Transplantationsgesetz Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Zweck Art. 48 Transplantationsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →