810.21
CH
Art. 47 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Kosten für Massnahmen der Behörden
Transplantationsgesetz; 3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen
Art. 47 Transplantationsgesetz · Kosten für Massnahmen der Behörden
Die Verursacherin oder der Verursacher trägt die Kosten von Massnahmen, welche die zuständigen Behörden treffen, um: a. ein Infektionsrisiko für die Bevölkerung abzuwehren oder zu vermindern; b. durch Infektionen entstandene Schäden festzustellen oder zu beseitigen.