810.21
CH
Art. 46 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Sicherstellung
Transplantationsgesetz; 3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen
Art. 46 Transplantationsgesetz · Sicherstellung
Zum Schutz der Geschädigten kann der Bundesrat: a. Personen, die tierische Organe, Gewebe oder Zellen in Verkehr bringen oder transplantieren, vorschreiben, sich für die aus ihrer Haftpflicht entstehenden Kosten zu versichern oder für eine andere Form der Sicherstellung zu sorgen; b. den Umfang und die Dauer dieser Sicherstellung festlegen; c. die Sicherstellenden verpflichten, dem BAG Bestehen, Aussetzen und Aufhören der Sicherstellung zu melden.