810.21
CH
Art. 45 Bundesgesetz vom 8. Oktober 2004 über die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Transplantationsgesetz) - Testpflicht
Transplantationsgesetz; 3. Kapitel: Tierische Organe, Gewebe und Zellen
Art. 45 Transplantationsgesetz · Testpflicht
Wer einem Tier Organe, Gewebe oder Zellen entnimmt oder solche sowie daraus hergestellte Transplantatprodukte transplantiert, muss sich vergewissern, dass diese auf Krankheitserreger oder Hinweise auf solche getestet worden sind.